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Ummeldung Wohnsitz

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der Verwaltung ummelden.
Die Ummeldung ist per Online-Formular möglich. Sie müssen aber trotzdem persönlich im Rathaus Ihre Unterschrift leisten.

Umzug mit Minderjährigen
Für die An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat die Person zu sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht. Ziehen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind um, obliegt Ihnen diese Verpflichtung.
Bei einem gemeinsamen Umzug der gesamten Familie genügt es, wenn ein Familienmitglied – unter Vorlage der Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und der Wohnungsgeberbescheinigung aller Familienmitglieder – das Bürgeramt aufsucht.
Ziehen Sie nach einer Trennung vom anderen personensorgeberechtigten Elternteil aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung aus, oder zieht Ihr Kind von einem Elternteil zum anderen, so benötigen Sie für die Änderung der Hauptwohnung die Einverständniserklärung des jeweiligen anderen Elternteils.
Alternativ können Sie eine schriftliche Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt Ihres Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.
Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personenberechtigten. (Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 3 BMG, § 22 BMG)

Antragstellung
Persönlich, schriftlich, Online-Formular

Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass
Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz (Formular Wohnungsgeberbestätigung - PDF)

Formulare:

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